Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) und Fiskalvertrag;
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2014

Recht3_Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. März 2014 entschieden, dass die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren gegen die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), den Fiskalpakt sowie die nationalen Zustimmungs- und Begleitgesetze, das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und das TARGET2-System teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sind. Trotz der eingegangenen Verpflichtungen bleibe die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages hinreichend gewahrt. Es sei jedoch haushaltsrechtlich sicherzustellen, dass etwaige Kapitalabrufe nach dem ESM-Vertrag im Rahmen der vereinbarten Obergrenzen fristgerecht und vollständig erfüllt werden können und somit eine Aussetzung von Stimmrechten Deutschlands in den ESM-Gremien zuverlässig ausgeschlossen bleibe.

LKT Rundschreiben 2014-149 Europäischer Stabilitätsmechanismus und Fiskalvertrag [PDF-Dokument: 64 kB]

24.03.2014